>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>
Aktionen von „Querdenken 711“ am 9. November an 1.000 Schulen deutschlandweit
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
uns haben Hinweise erreicht, dass die Initiative „Querdenken 711“ am 9. November deutschlandweit an 1.000 Schulen Aktionen gegen die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung durchführen will. Insbesondere sollen Eltern, die Mitglied der Initiative sind oder dieser nahe stehen, Kinder und deren Angehörige auf dem Schulweg ansprechen und diesen unwirksame Masken mit einem Logo der Initiative und eine CO2-Messung unter den Masken der Kinder anbieten, um auf die angebliche Gefährlichkeit und Unwirksamkeit der Masken hinzuweisen.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige Hinweise an die Hand geben:
Es gilt auch weiterhin für Schulen das Gebot politischer Neutralität. Neben der Unparteilichkeit der Schule ist allerdings auch die Fürsorge für die Schülerinnen und Schülern handlungsleitend. Da nach den vorliegenden Presseberichten damit zu rechnen ist, dass Schülerinnen und Schüler und deren Eltern möglicherweise zu Verstößen gegen geltende Rechtsnormen (z.B. Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung) aufgerufen werden sollen, mit denen sie ihre Gesundheit oder die Gesundheit anderer (auch in der Schule) gefährden können, gebieten es der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Fürsorgepflicht, die Schülerinnen und Schüler im Vorfeld zu sensibilisieren und über die möglichen Folgen eines solchen Handelns aufzuklären.
Aus den vorgenannten Gründen kann Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an derartigen Aktionen nicht durch Beurlaubung vom Unterricht ermöglicht werden. Es wird empfohlen, die Elternmitwirkungsgremien im Vorfeld entsprechend zu informieren und in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schule um Unterstützung zu bitten.
Die Schule respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen auch von Schülerinnen und Schülern. Dies beinhaltet jedoch nicht Handlungen, die zu Rechtsverstößen, Gesundheitsgefährdungen oder Gefährdungen des Schulfriedens führen. Das bewusste Tragen ungeeigneter Mund-Nase-Bedeckungen auf dem Schulgelände sowie das Drängen anderer Schülerinnen und Schüler zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung in der Schule stellen daher Pflichtverletzungen dar, die mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW geahndet werden können. Gleiches gilt auch dann, wenn außerschulisches Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu einer Störung des Schulfriedens führt und die Bildungs- und Erziehungsarbeit von Schule behindert (zB. wenn Schülerinnen und Schüler direkt vor dem Schulgelände bedrängt, zu Verstößen gegen die Coronabetreuungsverordnung aufgerufen oder beim Zutritt zur Schule behindert werden).
Ich bitte Sie, die Schülerinnen und Schüler ebenfalls angemessen und frühzeitig zu informieren.
Eine Teilnahme von Schulen an derartigen „Aktionen“ kommt unter dem Gesichtspunkt schulischer Neutralität und aus Gründen des Infektionsschutzes selbst dann nicht in Betracht, wenn dies intensiv vorbereitet und begleitet werden würde. Zum politischen Engagement von Lehrkräften weise ich ebenfalls auf die bekannten und geltenden Regelungen hin. Weiter Informationen dazu finden Sie hier https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/aktuelle-rechtliche-themen/teilnahme-schuelerstreiks-und-demonstrationen.
Ich möchte Sie außerdem ausdrücklich dazu ermutigen, sich umgehend mit den Polizei- und Ordnungsbehörden in Verbindung zu setzen, falls die Initiative die Grenzen des Schulgeländes nicht respektiert oder in anderer Art und Weise Mitglieder der Schulgemeinde bedrängt. […]
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
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